(PM) – In der Ratssitzung vom 09.04.2019 hat der Rat der Stadt Pulheim das Bürgerbegehren der Bürgerinitiative Abteipassage Brauweiler gegen den Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 141 in Brauweiler für unzulässig erklärt. Die Bürgerinitiative hat sich entschlossen dagegen zu klagen, da sie sich den mehr als 3.300 Bürgern Pulheims ( und hunderten Bürgern umliegender Kommunen) gegenüber verpflichtet fühlt, diesen höchst undemokratischen Prozess abzuwenden.
Die Stadtverwaltung hatte in ihrer ablehnenden Beschlussvorlage für die Ratssitzung ebenso die positiv ausfallende Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes nicht beigefügt, wie die Gesetzeskommentierung des NRW-Innenministeriums selbst, das insbesondere im vorhabenbezogenen BP-Leitverfahrens die Möglichkeit des Bürgerbegehrens gegen einen Aufstellungsbeschluss bejaht.
Die Ratsmitglieder selbst sahen sich ausnahmslos alle nicht in der Lage die Fragestellung inhaltlich zu bewerten. Trotzdem lehnte eine Mehrheit von CDU, FDP und Grünen (bei einer Enthaltung) das Bürgerbegehren ab und folgte der tendenziösen Vorlage der Stadtverwaltung.
Die dabei genannten Argumente zeigen dabei die besonderen Auffassungen von Demokratie:
Die CDU wollte sich, so Vorsitzender Theisen, nicht in den Entscheidungen von einer Bürgerinitiative „kastrieren“ lassen , FDP und Grüne wollten bewusst eine gerichtliche Klärung, um demnächst „Rechtssicherheit“ zu bekommen. Man überlässt also die Schaffung von Rechtssicherheit den Klagemöglichkeiten der Bürger.
Noch unsinniger ist die Argumentation, mit der Fragestellung des Begehrens werde ein unzulässiger Zusammenhang mit dem konkreten Vorhaben geschaffen, liegt dies doch schlicht in der Natur des vorhabenbezogenen Bauplanleitverfahren.
Die Bürgerinitiative ist überzeugt, dass der Bürgerentscheid über den Aufstellungsbeschluss konform zur Gemeindeordnung des Landes NRW möglich ist. Die Bürgerinitiative versucht nun per gerichtlichem Eilverfahren irreversible weitere Schritte der Verwaltung der Stadt Pulheim zu verhindern.