3-G-Regel bei einer Inzidenz von 35 oder mehr

Diese enthält nur noch einen maßgeblichen Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35. Wird dieser überschritten, greift die sogenannte 3-G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet): Für vollständig Geimpfte und Genesene stehen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen. Alle anderen Personen müssen für bestimmte Veranstaltungen und Dienstleistungen einen negativen Testnachweis vorlegen.

Laut Coronaschutzverordnung gelten schulpflichtige Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Weiter heißt es, dass sie dort, wo die sogenannte 3-G-Regel gilt, nur ihren Schülerausweis vorlegen müssen. Diese Vorgabe hat, wie Anfragen bei der Stadtverwaltung zeigen, vor allem bei Eltern von Grundschulkindern für Verwirrung gesorgt, da die Grundschulen in Pulheim in der Regel keinen Schülerausweis ausstellen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf eine entsprechende Nachfrage der Stadtverwaltung klargestellt, dass Schülerinnen und Schüler erst ab einem Alter von 15 Jahren ihren Schülerausweis vorzulegen haben, für schulpflichtige Kinder unter 15 Jahren entfällt dieses Erfordernis.

Dieser Wirrwarr, mit den Ausweisen und per Definition als getestet zu gelten, auch wenn man es nicht ist, führt natürlich dazu, dass immer mehr Veranstalter auf 2G bestehen. Getestet bedeutet, wie auch in der NRW Schutzverordnung steht, für viele Veranstaltungen einen PCR Test vorzuweisen. Zum Beispiel bei einer Tanzveranstaltung reicht ein Bürgertest nicht!