Alle Haus- und Grundstückseigentümer werden gebeten, darauf zu achten, dass Bäume, Hecken und Sträucher auf ihren Grundstücken nicht in öffentliche Geh- und Radwege, Straßen und Plätze hineinragen. Besonders dort, wo durch den Überwuchs die Verkehrssicherheit gefährdet ist – zum Beispiel, wenn Verkehrsschilder nicht mehr zu sehen sind oder die freie Sicht der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wird – muss der Rückschnitt des Jahreszuwachses unverzüglich erfolgen.
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind bei allen Schnitt- und Pflegemaßnahmen grundsätzlich zu beachten. Soweit keine Verkehrsgefährdung vorliegt, ist das Roden oder das auf den Stock setzen von Hecken und Sträuchern in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres zum Schutz von Vögeln verboten. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind zugelassen, wenn sich im Gehölz keine Nester befinden.